Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hinweis: Vorlage – rechtliche Prüfung ausstehend

Diese AGB basieren auf der WKÖ-Mustervorlage für Handwerksbetriebe und werden vor Veröffentlichung rechtlich geprüft. Für Fragen wenden Sie sich bitte direkt an uns.

§ 1 Geltungsbereich und anwendbare Normen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Abel & Knechtl Trockenbau GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer") und ihren Auftraggebern (Verbrauchern gemäß KSchG sowie Unternehmern gemäß UGB) über die Erbringung von Stuckateur-, Trockenbau- und Trockenausbauarbeiten sowie verwandten Leistungen.

Die ÖNORM B 2110:2023-05 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen) sowie einschlägige technische Normen und Werkvertragsnormen sind ausdrücklicher Bestandteil jedes Vertrages, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Es gilt die jeweilige Fassung der ÖNORM, gültig zum Zeitpunkt des Angebots.

Widersprechen Bestimmungen dieser AGB jenen der B2110, gehen erstere der ÖNORM in der Geltung vor.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

Hinweis für Verbraucher (B2C): Soweit Verbraucher im Sinne des KSchG betroffen sind, gelten ergänzend die zwingenden Schutzbestimmungen des KSchG. Die ÖNORM B 2110 wird bei Verbrauchergeschäften nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie ausdrücklich vereinbart wurde. Abweichungen zulasten des Verbrauchers sind nur insoweit wirksam, als das KSchG dies erlaubt.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Angebotsgültigkeit beträgt 30 Tage ab Ausstellungsdatum, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragserteilung des Auftraggebers und schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande. Gegenüber unternehmerischen Auftraggebern bedürfen mündliche Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

Grundlage des Angebotes sind ausschließlich die darin beschriebenen Leistungen. Leistungen, die im Angebot nicht enthalten sind, werden gesondert beauftragt und verrechnet (Nachtragsauftrag).

§ 3 Preise und Kostenvoranschläge

Alle Preise verstehen sich in Euro (€) inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer (MwSt.), sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen. Bei Unternehmern (B2B) werden Preise netto zzgl. MwSt. ausgewiesen.

Festpreis oder veränderlicher Preis: Im Angebot wird ausgewiesen, ob ein Festpreis oder ein veränderlicher Preis vereinbart wird. Veränderliche Preise können sich aufgrund von Mengen- oder Leistungsänderungen auch in der Höhe des jeweiligen Einheitspreises anpassen.

Garantierter Gesamtpreis: Wird im Angebot ein garantierter Gesamtpreis ausgewiesen, ist eine Überschreitung durch bloße Mengenänderungen ausgeschlossen. Mehrleistungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder unvorhergesehenen Umständen werden gesondert verrechnet.

Hinweis für Verbraucher (B2C): Werden veränderliche Preise für Leistungen vereinbart, die innerhalb von 2 Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen, ist dies bei Konsumenten nur zulässig, wenn die Preise im Einzelnen ausgehandelt wurden. Bei einem garantierten Gesamtpreis besteht für Verbraucher ein Rücktrittsrecht, wenn sich aus Änderungen unzumutbare Mehrkosten ergeben.

§ 4 Zahlungsbedingungen und Fälligkeit

Anzahlung: Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung von 30 % des Auftragswertes fällig. Die Anzahlung dient der Materialbeschaffung und Terminreservierung.

Abschlagszahlungen: Bei Leistungen mit einer Ausführungsdauer von mehr als zwei Wochen sind Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt fällig. Abschlagsrechnungen und Regierechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang fällig.

Schlussrechnung: Die Schlussrechnung ist bei einer Auftragssumme bis € 100.000 innerhalb von 30 Tagen, bei einer Auftragssumme über € 100.000 innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig.

Aufrechnungen mit Gegenforderungen des Auftraggebers sind nur mit rechtskräftig festgestellten oder vom Auftragnehmer anerkannten Forderungen zulässig.

§ 5 Ausführung der Arbeiten

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen fachgerecht, sorgfältig und nach den anerkannten Regeln der Technik sowie den Vorgaben der ÖNORM B 2110 auszuführen. Vereinbarte Ausführungsfristen sind Richtwerte und keine Fixtermine, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich schriftlich vereinbart.

Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Vorleistungen anderer Gewerke (z. B. Rohbau, Elektro, Heizung) rechtzeitig und fachgerecht erbracht wurden, bevor Arbeiten des Auftragnehmers beginnen können. Mehraufwand durch mangelhafte Vorleistungen – auch in Form von Stehzeiten – wird gesondert verrechnet.

Der Auftragnehmer ist jedenfalls berechtigt, Subunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung verbleibt beim Auftragnehmer.

§ 6 Bautagesberichte und Dokumentation

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Bautagesberichte zu führen, in denen Leistungsstand, Vorkommnisse und Behinderungen dokumentiert werden.

Der Auftraggeber hat nach Erhalt eines Bautagesberichtes 14 Tage Zeit, schriftlich Einspruch gegen dessen Inhalt zu erheben. Erfolgt kein schriftlicher Einspruch innerhalb dieser Frist, gilt der Inhalt des Bautagesberichtes als anerkannt und bestätigt.

Hinweis für Verbraucher (B2C): Der Auftragnehmer weist Verbraucher nachweislich auf die 14-tägige Einspruchsfrist und die rechtlichen Folgen eines unterlassenen schriftlichen Einspruchs hin. Ohne fristgerechten Einspruch gelten die Eintragungen als zwischen den Parteien verbindlich anerkannt.

§ 7 Änderungen und Nachtragsaufträge

Änderungswünsche des Auftraggebers nach Vertragsabschluss sind schriftlich zu beantragen. Änderungen, die zu Mehr- oder Minderleistungen führen, werden als Nachtragsauftrag schriftlich vereinbart und entsprechend angepasst verrechnet.

Bei Änderungen, die eine Verlängerung der Ausführungszeit erforderlich machen, verschiebt sich der vereinbarte Fertigstellungstermin entsprechend. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Änderungsarbeiten vor schriftlicher Beauftragung und Preisvereinbarung zu beginnen.

§ 8 Abnahme (Übernahme)

Nach Fertigstellung der Arbeiten wird der Auftraggeber zur Übernahme aufgefordert. Die Abnahme erfolgt durch gemeinsame Begehung und Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls. Meldet sich der Auftraggeber nach schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von einem Monat, gilt die Leistung als übernommen (fiktive Übernahme gemäß ÖNORM B 2110).

Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, sind konkrete Mängel schriftlich zu benennen. Eine pauschale Verweigerung ohne Mangelangabe ist nicht zulässig. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist und geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.

Wird das fertiggestellte Werk vor der förmlichen Abnahme bestimmungsgemäß genutzt (z. B. Einzug in die renovierten Räume), gilt dies als formlose Übernahme.

Hinweis für Verbraucher (B2C): Verbraucher werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Unterlassen einer Stellungnahme innerhalb der Monatsfrist nach Aufforderung die Leistung als übernommen gilt und die Gewährleistungsfrist zu laufen beginnt.

§ 9 Gewährleistung

Der Auftragnehmer leistet Gewährleistung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des ABGB (§§ 922 ff ABGB). Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt 3 Jahre ab Abnahme der Leistung (gemäß Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz 2022).

Vermutungsfrist: Treten Mängel innerhalb von 6 Monaten ab Übernahme auf, wird vermutet, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren. Der Auftragnehmer kann diese Vermutung widerlegen.

Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu melden. Der Auftragnehmer hat das Recht zur zweimaligen Verbesserung (Nachbesserung). Schlägt die Verbesserung zweimal fehl oder verweigert der Auftragnehmer sie, steht dem Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder – bei wesentlichen Mängeln – Vertragsauflösung zu.

Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel, die auf unsachgemäße Nutzung, fehlende oder mangelhafte Wartung, natürlichen Verschleiß, Eingriffe Dritter oder mangelhafte Vorleistungen anderer Gewerke zurückzuführen sind.

Hinweis für Verbraucher (B2C): Bei Verbrauchergeschäften gelten ergänzend die Bestimmungen des Verbrauchergewährleistungsgesetzes (VGG).

§ 10 Haftung und Schadenersatz

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurden, unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).

Nur für Unternehmer (B2B): Die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ist auf einen Höchstbetrag von € 12.500 bei Aufträgen bis € 250.000 (netto) begrenzt; bei höheren Auftragssummen auf 5 % der Nettoauftragssumme. Entgangener Gewinn, Folgeschäden und mittelbare Schäden sind vom Haftungsausschluss umfasst. Eine Haftungsbeschränkung für leichte Fahrlässigkeit bei der Bearbeitung übernommener Sachen gilt nur, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt wurde.

Hinweis für Verbraucher (B2C): Die Haftung für Personenschäden kann gegenüber Verbrauchern nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Für Schäden haften beide Vertragsparteien nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; dies gilt nicht für Personenschäden. Gegenüber unternehmerischen Auftraggebern ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.

Schadenersatzansprüche unternehmerischer Auftraggeber sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren ab Erkennbarkeit gerichtlich geltend zu machen. 10 Jahre nach Übergabe tritt jedenfalls Verjährung ein.

Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.

Über § 922 Abs 2 ABGB hinaus übernehmen wir keine Garantien eines Dritten, welche z. B. Hersteller oder andere direkt zusagen. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.

Wenn und soweit der Auftraggeber für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadenversicherung (z. B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung oder andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z. B. höhere Versicherungsprämie).

Der Gewährleistungsbehelf der Vertragsauflösung ist gegenüber unternehmerischen Kunden dergestalt beschränkt, als eine Entfernung der Einbauten nur bei Zumutbarkeit für den Auftragnehmer zu erfolgen hat.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Materialien und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenkosten Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie noch als bewegliche Sachen vom Bauwerk trennbar sind. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die gelieferten Waren zurückzufordern.

Eine Weiterveräußerung, Verpfändung oder sonstige Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers untersagt.

§ 12 Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt:

Mahnspesen und allfällige Inkassokosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern dieser die Forderung schuldhaft nicht rechtzeitig beglichen hat.

§ 13 Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich zur Vertragsabwicklung und gemäß unserer Datenschutzerklärung sowie der DSGVO. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (z. B. Subunternehmer, Steuerberater).

§ 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird als Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in Leoben (Österreich) vereinbart.

Hinweis für Verbraucher (B2C): Für Verbraucher im Sinne des KSchG gilt als Gerichtsstand der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Beschäftigungsort des Verbrauchers in Österreich, sofern das KSchG keine abweichende Regelung trifft. Verbraucher können auch die EU-Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) unter ec.europa.eu/consumers/odr nutzen. Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und nehmen daran nicht teil.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Kontakt

Abel & Knechtl Trockenbau GmbH
Aignerstraße 17
A-8952 Irdning - Donnersbachtal
Telefon: +43 650 514 8679
E-Mail: info@stuckateur-meisterbetrieb.at

Stand: März 2026 – Vorlage auf Basis WKÖ-Muster für Handwerksbetriebe und ÖNORM B 2110:2023-05. Rechtliche Prüfung ausstehend.